Schriftzug
Laubenbau / Rankgerüst

Die Vorschriften für den Bau von Lauben haben sich geändert. Man muss keine Genehmigung mehr vom Bauordnungsamt holen. Jetzt muss der Verein in Kenntnis gesetzt werden. Dieser muss seine Zustimmung zur geplanten Baumaßnahme geben. Die Rahmenbedingungen dafür sind aber gleich geblieben. Sie basieren auf der Dienstanweisung 421. Diese erhalten neue Pächter bei Vertragsabschluss.

Auch jetzt darf ohne Zustimmung des Vereins nicht mit dem Laubenbau begonnen werden. Beachten Sie bitte unbedingt die Hinweise unten auf dieser Seite (auch in türkischer und russischer Sprache)!

Nehmen Sie deshalb Kontakt mit uns auf, bevor Sie sich zum Beispiel für eine bestimmte Laube entscheiden...

Die Regeln gelten auch für sonstige Bauten, also auch für überdachte Freisitze, die neuerdings erlaubten Rankgerüste (siehe unten), Schuppen und Gerätehäuser. Also - zuerst zu uns kommen und eine Skizze einreichen. Sie bekommen dann schriftlich eine Zustimmungserklärung von uns - wenn Sie alle Maße und sonstige Bedingungen einhalten.

Ist der Bau fertig, kommen Sie wieder zu uns, damit wir die Einhaltung der Vorgaben überprüfen...

Aus gegebenen Anlass müssen wir einmal darauf hinweisen, dass momentan gemäß Gartenordnung das Anbringen von Antennenanlagen - dazu gehören auch Satellitenschüsseln, nicht erlaubt ist!

Wie Sie sicher dem “Gartenfreund” entnommen haben, ist es jetzt möglich, ein überdachtes Rankgerüst aufzustellen. Nachstehend finden Sie einen detaillierten Bauplan. Beachten Sie bitte unbedingt, dass der Bauplan bzgl. der maximalen Außenmaße und Abstände zur Bebauung und den Grundstücksgrenzen eingehalten werden muss.

Rankgeruest

ACHTUNG! WICHTIGER HINWEIS!

Vor jeglicher Bauaktivität, egal ob Laube, Schuppen, Rankgerüst usw., ist eine Skizze zu erstellen, auf der die Lage des Bauwerks auf dem Grundstück, die Außenmaße (Länge, Breite, Höhe) des Bauwerks, sowie die Grenzabstände zu ersehen sind. Diese ist vor Baubeginn beim Vorstand einzureichen! Die Skizze wird vom Vorsitzenden geprüft und, wenn alles in Ordnung ist, abgestempelt. Außerdem wird eine Genehmigungserklärung ausgestellt.

Erst, wenn diese Genehmigung vorliegt, darf mit dem Bau begonnen werden!

Ansonsten muss das Bauwerk wieder entfernt werden!

B
НИМАНИЕ! ВАЖНОЕ СООБЩЕНИЕ!

Реред любого рода постройки – вне зависимости от того, что целью построения является дачный домик, сарай или же полисадник – в любом случаи требуется начертитъ набросок, из которого следюут местоположение сооружения на участке, внешние размеры (длина, ширина, высота) строительного объекта а также расстояния до границы участка. Все эти сведения необходимо предъявить правлению садоводческого общества перед началом его построения. Глава правления контролирует черчёж и в случаи соблюдения всех правил ставит печать. Кроме того выдаётся рассписка с его разрешением.

Толъко после этого разрешения возможно начать с постройкой!

В противном случае этот строительный объект необходимо вновь удалить!

DİKKAT! ÖNEMLİ UYARI!

Her in
şaat öncesi, ister bahçe evi, ambar, çardak vs. olsun, inşaat çizimi yapılması gerekmektedir. Bu inşaat çiziminde arsanın ve yapılması planlanan inşaatın, dış ölçüleri (uzunluğu, genişliği, yüksekliği) ve sınır mesafesi çizilmesi gerekmektedir. Bu çizimin inşaata başlamadan önce bahçelerin başkanına verilmesi gerekmektedir! Verdiğiniz çizim başkan tarafından incelenir ve herşey tamam ise çizime onay verilip mühürlenir. Bundan ziyade birde onay belgesi yazılır.

Ancak onay belgesi al
ındıktan sonra inşaata başlanabilir!

Aksi taktirde in
şaatin yikilmasi gerekmektedir!

Der Vorsitzende

Wissenswertes zum Thema Laubenbau...

Jeder Pächter unterschreibt beim Abschluss des Pachtvertrags eine Verpflichtungserklärung:

Ich/wir wurde/n seitens des Vereinsvorstandes darüber unterrichtet, dass – für den Fall, dass eine Gartenlaube neu errichtet oder bauliche Veränderungen vorgenommen werden sollen - vor Beginn dem Verein entsprechende Pläne/Bauzeichnungen vorgelegt werden müssen und – bei Erforderlichkeit – eine Genehmigung der Wasserbehörde (z.B. Überschwemmungsgebiete) einzuholen ist.

Des Weiteren wurde/n ich/wir darüber informiert, dass

- das Erstellungsdatum des Baukörpers nachgewiesen werden muss
- der Baukörper unter Anrechnung des überdachten Freisitzes sowie evtl. vorhandener Nebengebäude das zulässige Maß von 24 qm Grundfläche nicht überschreiten darf
- gegenüber den Grenzen benachbarter Parzellen eine Abstandsfläche mit einer Tiefe von mindestens 2,50 m einzuhalten ist
- eine maximale Firsthöhe von 3,50 m und eine Traufhöhe von 2,50 m nicht überschritten werden darf
- die Gartenlaube ohne Unterkellerung, Wasseranschluss und Entwässerungseinrichtungen zu errichten ist, es sei denn, eine zulässige und vom Verpächter / Verein genehmigte Abwasserbeseitigung über einen geschlossenen Sammelbehälter wird sichergestellt.

Werden die Vorgaben meinerseits/unsererseits nicht beachtet, ist der Tatbestand eines Bauverstoßes und einer Vertragsverletzung erfüllt.

Daraus ergibt sich gegen mich/uns als Verursacher bzw. Übernehmer der Parzelle

    • ein Beseitigungsanspruch
    • ein Rückbauanspruch
    • sogar eine Abrissverfügung

mit der Folge, dass ich/wir als  Bauherr(en) und Verursacher schadensersatz- und regresspflichtig sind und mit den Kosten, die sich aus dem Abriss oder Rückbau ergeben, sowohl von der Stadt Bremen als auch vom Verpächter (Landesverband/Verein) belastet werde/n.

Ich/wir verpflichte/n mich/uns, die Vorgaben zu beachten und den Vereinsvorstand nach Fertigstellung des Gartenhauses oder der baulichen Veränderungen schriftlich zu informieren.
 

Die Maßangaben in der Verpflichtungserklärung stammen aus der zurzeit gültigen Dienstanweisung, deren wichtigste Passagen nachstehend in Auszügen aufgeführt sind:

3.  Die zulässige bauliche Nutzung von Dauerkleingärten und Kleingärten im Sinne des Bundeskleingartengesetzes beschränkt sich auf spezielle, für deren wesensmäßige Nutzung erforderliche oder mit ihr zumindest zu vereinbarende bauliche Anlagen.

3.1  Zu diesen zulässigen baulichen Anlagen zählen Gartenlauben (Hauptanlagen) und Nebengebäude ohne Aufenthaltsräume und Feuerstätten (Schuppen), Kleingewächshäuser und Kinderspielhäuser sowie Nebenanlagen wie Freisitze, Pflanzenschutzstände, Gerätekisten, Gehwegpflasterungen und sonstige bauliche Anlagen, die eindeutig der Gartengestaltung dienen.

3.2  Eine Bienenhaltung ist im Einzelfall zulässig, wenn von ihr nach Lage und Umfang nicht Belästigungen oder Gefahren ausgehen, die für die Umgebung unzumutbar sind. Im Übrigen sind bauliche Anlagen für die Tierhaltung unzulässig.

3.3  Die nach Nummer 3 zulässigen Gebäude dürfen nur ohne Unterkellerung und ohne ortsfeste Feuerstätten errichtet werden. 

Zulässig sind 

3.3.1  Wasseranschlüsse mit Entwässerungseinrichtungen nach den Vorgaben des Entwässerungsortsgesetzes (siehe auch Ziffer 8.3),

3.3.2  eine Versorgung mit elektrischer Energie durch Anschluss an eine vorhandene öffentliche Stromversorgung.

4.  Das zulässige Maß der baulichen Nutzung ist auf eine Grundfläche von max. 24 m² sowie eine Firsthöhe von max. 3,50 m und eine Traufhöhe von max. 2,50 m begrenzt.

4.1  Auf die zulässige Grundfläche ist anzurechnen:
   - die Grundfläche der Gartenlaube,
   - die Grundflächen überdachter Freisitze
   - die Grundflächen von Nebengebäuden mit Ausnahme eines max. 5 m² großen Gewächshauses
     sowie eines max. 2,5 m³ großen Kinderspielhauses, jeweils mit einer Firsthöhe von max. 2 m.

4.2  Die Größenangaben dieser Dienstanweisung errechnen sich aus den Außenmaßen der Gebäude (Brutto-Rauminhalt). Dabei bleiben max. 50 cm tiefe Dachüberstände unberücksichtigt.

4.3  Die First- und Traufhöhe wird ab Fußbodenoberkante gemessen, die max. bis zu 30 cm über Erdgleiche des gewachsenen Bodens liegen darf.

5.  Gartenlauben sollen eine Abstandsfläche mit einer Tiefe von mindestens 2,50 m gegenüber den Grenzen benachbarter Parzellen einhalten.

...

8.3  Wird auf einem Kleingartengrundstück Wasser direkt oder indirekt aus der öffentlichen Wasserversorgung bezogen, ist der Nutzungsberechtigte des Grundstücks nach § 6a Absatz 2 bis 5 des Entwässerungsortsgesetzes zur Abwasserbeseitigung verpflichtet, wenn sich in der Gartenlaube oder in den Nebengebäuden an die Wasserversorgung angeschlossene Anlagen oder Geräte befinden, deren regelmäßige Benutzung einen nicht unerheblichen Anfall von Abwasser erwarten lässt. Die Errichtung, Änderung oder Beseitigung der Abwassersammelbehälter auf einem Kleingartengrundstück
ist der Wasserbehörde spätestens einen Monat vor Beginn der Maßnahme schriftlich anzuzeigen (§ 6a Entwässerungsortsgesetz).

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